Rechtstracker.at

§ 11 WBV 2016

Fassungen
ab 03.08.2018 — BGBl. II Nr. 202/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute03.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 202/2018
§ 1101.03.201702.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 69/2017
§ 1101.01.201628.02.2017 BGBl. II Nr. 97/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.08.2018BGBl. II Nr. 202/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2, bis 8 und Paragraph 14, Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
    1. 2 Punkt A, Punkt 3
      Studienabschlussquote
    2. 2 Punkt A, Punkt 6
      Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
    3. 2 Punkt A, Punkt 8
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
    4. 2 Punkt A, Punkt 9
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
    5. 3 Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    6. 3 Punkt A, Punkt 3
      Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
    7. eins Punkt eins
      Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
    8. eins Punkt 3
      Erlöse aus privaten Spenden in Euro
    9. eins Punkt 6
      Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
  2. Absatz 2,Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
    1. Litera a
      2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
    2. Litera b
      3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40205797