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§ 12 WBV 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 02.08.2018 — BGBl. II Nr. 97/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute28.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 356/2022
§ 1203.08.201827.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 202/2018
§ 1201.01.201602.08.2018 BGBl. II Nr. 97/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 97/2016

Außerkrafttretensdatum

02.08.2018danach: BGBl. II Nr. 202/2018

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 angeführten Kennzahlen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät in adaptierter Form in die Wissensbilanz aufzunehmen:
    1. eins Punkt A, Punkt eins
      Personal: Die Kennzahl lautet „1.AM.1. Personal der Medizinischen Fakultät“
    2. eins Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der Berufungen an die Universität: Die Kennzahl lautet „1.AM.2 Anzahl der Berufungen an die Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden.“
    3. eins Punkt C, Punkt eins
      Erlöse aus F&E Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“
    4. eins Punkt C, Punkt 2
      Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“
    5. 2 Punkt A, Punkt 3
      Studienabschlussquote: Die Kennzahl lautet „2.AM.3 Studienabschlussquote von Studien an der Medizinischen Fakultät“
    6. 2 Punkt A, Punkt 4
      Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen: Die Kennzahl lautet: „2.AM.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen an der Medizinischen Fakultät “
    7. 2 Punkt B, Punkt eins
      Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“
    8. 3 Punkt B, Punkt eins
      Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“
    9. 3 Punkt B, Punkt 3
      Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“
  3. Absatz 3,Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Lehrbetrieb

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40180713