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§ 12 WBV 2016

Fassungen
03.08.2018 bis 27.09.2022 — BGBl. II Nr. 202/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute28.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 356/2022
§ 1203.08.201827.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 202/2018
§ 1201.01.201602.08.2018 BGBl. II Nr. 97/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.08.2018BGBl. II Nr. 202/2018

Außerkrafttretensdatum

27.09.2022danach: BGBl. II Nr. 356/2022

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 angeführten Kennzahlen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät in adaptierter Form in die Wissensbilanz aufzunehmen:
    1. eins Punkt C, Punkt eins
      Erlöse aus F&E Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“
    2. eins Punkt C, Punkt 2
      Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“
    3. 2 Punkt B, Punkt eins
      Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“
    4. 3 Punkt B, Punkt eins
      Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“
    5. 3 Punkt B, Punkt 3
      Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“
  3. Absatz 3,Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Lehrbetrieb

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40205798