Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015 ist vollständig gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen.Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015 ist vollständig gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, vorzulegen. (3)Absatz 3,Die Kennzahlen „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, sowie „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die genannten Kennzahlen gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 zu liefern.Die Kennzahlen „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, sowie „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die genannten Kennzahlen gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, zu liefern. (4)Absatz 4,Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2018 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2018 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, absehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR40180718