Rechtstracker.at

§ 17 WBV 2016

Fassungen
01.08.2023 bis 05.08.2025 — BGBl. II Nr. 233/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute06.08.2025 § → § BGBl. II Nr. 176/2025
§ 1701.08.202305.08.2025 § → § BGBl. II Nr. 233/2023
§ 1728.09.202231.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 356/2022
§ 1722.10.201927.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 307/2019
§ 1701.08.201821.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 202/2018
§ 1701.03.201731.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 69/2017
§ 1701.01.201628.02.2017 BGBl. II Nr. 97/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. II Nr. 233/2023

Außerkrafttretensdatum

05.08.2025danach: BGBl. II Nr. 176/2025

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
  3. Absatz 3,Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, absehen.
  4. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, treten mit 1. März 2017 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3, sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018, zu erheben.
  8. Absatz 8,Paragraph 5, Absatz 2, 5 und 8, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, samt Überschrift,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2,, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, treten mit 1. November 2019 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9,Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß Paragraph 3 Punkt römisch eins und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 3 Punkt römisch drei, durch das Eingabesystem gemäß Paragraph 9 a, ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß Paragraph 9 a, für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß Paragraph 9 a, kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.
  10. Absatz 10,Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, zu erheben.
  11. Absatz 11,Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.
  12. Absatz 12,Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, darzustellen.
  13. Absatz 13,Für
    1. Ziffer eins
      die Kennzahlen
      • Strichaufzählung
        „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,
      • Strichaufzählung
        „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,
      • Strichaufzählung
        „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,
    2. sowie
       
    3. Ziffer 2
      die Kennzahlen
      • Strichaufzählung
        „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und
      • Strichaufzählung
        „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“
    gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Ziffer eins, ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Ziffer 2, ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022, anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.
  14. Absatz 14,Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40255062