Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
Bei drei Klausurarbeiten:
„Slowenisch“ (standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert) und
„Mathematik“ (standardisiert);
bei vier Klausurarbeiten:
„Slowenisch“ (standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert),
„Mathematik“ (standardisiert) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder
„Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
„Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder
„Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder
„Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).
(2)Absatz 2,Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
NOR40180979