Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
Bei drei Klausurarbeiten:
„Slowenisch“ (standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert) und
„Mathematik“ (standardisiert);
bei vier Klausurarbeiten:
„Slowenisch“ (standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert),
„Mathematik“ (standardisiert) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
„Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder
„Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
„Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
„Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266129