Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
Bei drei Klausurarbeiten:
„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert) und
„Mathematik“ (standardisiert);
bei vier Klausurarbeiten:
„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert),
„Mathematik“ (standardisiert) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
(2)Absatz 2,Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266130