Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins
Text
Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
Bei drei Klausurarbeiten:
„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert) und
„Mathematik“ (standardisiert);
bei vier Klausurarbeiten:
„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
„Deutsch“ (standardisiert),
„Mathematik“ (standardisiert) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).
(2)Absatz 2,Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40180980