Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.06.2016 bis 30.04.2024 — BGBl. I Nr. 45/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2025
§ 201.05.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 51/2024
§ 214.06.201630.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2016
§ 225.04.201413.06.2016 BGBl. I Nr. 31/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.06.2016BGBl. I Nr. 45/2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024danach: BGBl. I Nr. 51/2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum.
  2. Absatz 2,Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (im Sinne des Paragraph 94, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) befugt ist.
  3. Absatz 3,Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten). Insbesondere sind Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
  4. Absatz 4,Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (Paragraph 3,) eine Endrechnung im Sinne des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
  5. Absatz 5,Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Absatz 2,) erfolgt ist. Legt der Förderwerber ebenso einen dem Paragraph 132 a, BAO entsprechenden Beleg vor, so gilt dieser Zahlungsnachweis als erbracht.
  6. Absatz 6,Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 7,Die Maßnahmen müssen nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017 begonnen werden.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40181249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/31/P2/NOR40181249