Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum.
(2)Absatz 2,Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (im Sinne des § 94 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) befugt ist.Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (im Sinne des Paragraph 94, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) befugt ist. (3)Absatz 3,Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten). Insbesondere sind Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
(4)Absatz 4,Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Endrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (Paragraph 3,) eine Endrechnung im Sinne des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein. (5)Absatz 5,Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist. Legt der Förderwerber ebenso einen dem § 132a BAO entsprechenden Beleg vor, so gilt dieser Zahlungsnachweis als erbracht.Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Absatz 2,) erfolgt ist. Legt der Förderwerber ebenso einen dem Paragraph 132 a, BAO entsprechenden Beleg vor, so gilt dieser Zahlungsnachweis als erbracht.
(6)Absatz 6,Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden.
(7)Absatz 7,Die Maßnahmen müssen nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017 begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40181249