Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.2024 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 51/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2025
§ 201.05.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 51/2024
§ 214.06.201630.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2016
§ 225.04.201413.06.2016 BGBl. I Nr. 31/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. I Nr. 51/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 26/2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
  2. Absatz 2,Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.
  3. Absatz 3,Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
  4. Absatz 4,Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (Paragraph 3,) eine Schlussrechnung im Sinne des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zusätzliche Rechnungsanforderungen sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 8, näher auszugestalten.
  5. Absatz 5,Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Absatz 2,) erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 7,Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024 begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/31/P2/NOR40261494