Rechtstracker.at

§ 260 VAG 2016

Fassungen
17.06.2016 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 43/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 260 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 26017.06.201618.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 26001.01.201616.06.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 260

Inkrafttretensdatum

17.06.2016BGBl. I Nr. 43/2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 341, Absatz 2

Text

6. Abschnitt
Abschlussprüfer

Wahl des Abschlussprüfers

Paragraph 260,

  1. Absatz eins,Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      den gewählten Abschlussprüfer und
    2. Ziffer 2
      die beim gewählten Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz UGB.
    Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 271 a, Absatz 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2, Nr. 13 Litera c, der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3,Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person oder eine bestimmte gemäß Absatz eins, namhaft gemachte natürliche Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
  5. Absatz 4,War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 4, oder Absatz 4, Ziffer 3, für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Absatz 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Ausschlussgrund

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40181479