Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 260Paragraph 260
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 333 Abs. 12 und 13zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 333, Absatz 12 und 13
Text
6. Abschnitt
Abschlussprüfer
Wahl des Abschlussprüfers
§ 260.Paragraph 260,
(1)Absatz eins,Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:
den gewählten Abschlussprüfer und
die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnende(n) Person(en).die den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß Paragraph 274 a, UGB unterzeichnende(n) Person(en).
Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(1a)Absatz eins a,Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn eine gemäß Abs. 1 Z 2 namhaft gemachte PersonWirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, namhaft gemachte Person
wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder die erforderlichen praktischen Erfahrungen für die Prüfung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht besitzt. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit, je nachdem ob es sich um einen den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnenden Abschlussprüfer handelt, insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder der Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Unternehmen erstreckt hat;wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder die erforderlichen praktischen Erfahrungen für die Prüfung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht besitzt. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit, je nachdem ob es sich um einen den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB oder den Zusicherungsvermerk gemäß Paragraph 274 a, UGB unterzeichnenden Abschlussprüfer handelt, insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder der Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Unternehmen erstreckt hat;
nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der für die Prüfung des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse gesorgt hat oder
ihre Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn ihre Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Die Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2a)Absatz 2 a,§ 271a Abs. 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 271 a, Absatz 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2, Nr. 13 Litera c, der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.
(2b)Absatz 2 b,Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Die FMA kann bei Verdacht des Vorliegens von Ausschlussgründen und im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen vom Abschlussprüfer alle zur Beurteilung des Vorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(3)Absatz 3,Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund – insbesondere nach einem Vorgehen gemäß Abs. 2b – erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund – insbesondere nach einem Vorgehen gemäß Absatz 2 b, – erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
(4)Absatz 4,War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 oder Abs. 4 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 4, oder Absatz 4, Ziffer 3, für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Absatz 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Ausschlussgrund
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275908