Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2)Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40182121