Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 12 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 12 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2)Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 29 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 29 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Dokumentnummer
NOR40221756