Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.2016 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.202007.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 1018.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1016.09.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1001.10.201615.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 1001.09.201630.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 1010.07.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 1001.01.200809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 1001.03.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 1017.03.200628.02.2007 § → § BGBl. I Nr. 33/2006
§ 1001.01.200316.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)
§ 1009.01.200231.12.2002 BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für Zwecke gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Gesundheit betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
    bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
    2. Ziffer 2
      von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; Paragraph 3, Absatz 6 und 7 findet sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß Paragraph 9, des E-Government–Gesetzes,
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
    der Gemeldeten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die übermittelten bPK im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.
  5. Absatz 4 a,Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Paragraph 9, des E-Government –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40184864