Rechtstracker.at

§ 39 EU-PolKG

Fassungen
01.08.2016 bis 06.03.2023 — BGBl. I Nr. 61/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute07.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 206/2021
§ 3901.08.201606.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 61/2016
§ 3909.04.201331.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 65/2013
§ 3901.01.201008.04.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.08.2016BGBl. I Nr. 61/2016

Außerkrafttretensdatum

06.03.2023danach: BGBl. I Nr. 206/2021

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder
    2. Ziffer 2
      die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG begehen wird.
  2. Absatz 2,Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen besteht.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;
    2. Ziffer 2
      Reiseweg und Reiseziel;
    3. Ziffer 3
      die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
    4. Ziffer 4
      nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
    5. Ziffer 5
      Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;
    6. Ziffer 6
      Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;
    7. Ziffer 7
      sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.
  4. Absatz 4,Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.

Schlagworte

Landfahrzeug, Wasserfahrzeug

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40185321