Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oderauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder
die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG begehen wird.die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG begehen wird.
(2)Absatz 2,Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen besteht.Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen besteht.
(3)Absatz 3,Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:
Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;
die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;
Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;
sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.
(4)Absatz 4,Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.
Schlagworte
Landfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Dokumentnummer
NOR40185321