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§ 58e SPG

Fassungen
01.01.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 61/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58e heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 122/2024
§ 58e01.11.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 190/2021
§ 58e25.05.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 58e01.01.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 61/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 61/2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 29/2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Datenanwendung zur Einsatzunterstützung

Paragraph 58 e,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, für die Administration von Notrufen (Paragraphen 5, Absatz 7, 92 a,) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß Paragraph 98, TKG 2003 und soweit erforderlich sensible Daten nach Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Absatz 3,) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 93, Absatz 3, TKG 2003 im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.
  3. Absatz 3,Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40185379