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§ 58e SPG

Fassungen
01.11.2021 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 190/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58e heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 122/2024
§ 58e01.11.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 190/2021
§ 58e25.05.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 58e01.01.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 61/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 e

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024danach: BGBl. I Nr. 122/2024

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung

Paragraph 58 e,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen (Paragraphen 5, Absatz 7, 92 a,) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß Paragraph 124, TKG 2021 und soweit erforderlich besondere Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Absatz 3,) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 161, Absatz 3, TKG 2021 im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.
  3. Absatz 3,Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist.

Schlagworte

Identifikationsdaten

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40238332