Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Überlassung von Immobilien
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs, werden der Bundesanstalt die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien, ist zwischen der Bundesanstalt und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich und im Falle der KZ-Gedenkstätte Melk mit der Bundesimmobiliengesellschaft, eine Vereinbarung abzuschließen.
(3)Absatz 3,Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40185605