Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Überlassung von Immobilien
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs werden der Bundesanstalt die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter eine Vereinbarung abzuschließen.
(3)Absatz 3,Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig. Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257303