Rechtstracker.at

§ 21 GStG

Fassungen
ab 01.01.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.2017 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Vermögensübergang

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesminister für Inneres verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich gewesen und von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen überwiegend genutzt worden ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesanstalt über.
  2. Absatz 2,Für das zu übertragende Vermögen sind die anlässlich der Eröffnungsbilanz des Bundes mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, erstellten Wertansätze zu verwenden. Die für die Eröffnungsbilanz aktuellen Vermögenswerte ergeben sich aus dem Bundesrechnungsabschluss und sind für den Vermögensübergang gemäß Absatz eins, heranzuziehen. Die Eröffnungsbilanz der Bundesanstalt hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Bundesanstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen ist und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.
  3. Absatz 3,Sammlungsobjekte werden an die Bundesanstalt übertragen und können von dieser nicht veräußert werden.

Schlagworte

Gläubigerposition

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185604