Rechtstracker.at

§ 20 GStG

Fassungen
ab 01.01.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2017 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

5. Abschnitt
Entgeltlichkeit und Überleitung von Rechten

Entgeltlichkeit der Leistungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (Paragraph 22,) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer kann im Sinne des bildungs-, kultur- und gedenkpolitischen Auftrags von der Entgeltlichkeit absehen.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185603