Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2016Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1992, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 4, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft. (4)Absatz 4,Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1994, treten wie folgt in Kraft: § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt undParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, Absatz 2, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,Paragraph 8 a, hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995,
hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und
hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft. (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 1997, treten mit 1. September 1998 in Kraft. (7)Absatz 7,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008, treten wie folgt in Kraft: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 6 a sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich derParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, tritt hinsichtlich der
Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich derParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, tritt hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, eins b und eins c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und
hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, tritt (hinsichtlich der nicht von Ziffer eins, umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 1 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 4a samt Überschrift sowie § 7 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift sowie Paragraph 7, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8)Absatz 8,§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft. (9)Absatz 9,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2014, treten wie folgt in Kraft: § 6 Abs. 1 Z 9 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9a tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 a, tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9b tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 b, tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2015 in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9c tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 c, tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9d tritt hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 d, tritt hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 10 tritt hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, tritt hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 11 tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen sowie der weiteren Jahrgänge der Handelsakademie jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen sowie der weiteren Jahrgänge der Handelsakademie jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. e tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der 3. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der 3. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
(10)Absatz 10,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015, treten wie folgt in Kraft: § 6 Abs. 1 Z 2, 4a, 9, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c treten hinsichtlich der 1. Klassen, der I. Jahrgänge und der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 4 a, 9, 9 e bis 9 h, 10 a und 11 a bis 11 c treten hinsichtlich der 1. Klassen, der römisch eins. Jahrgänge und der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und b treten hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit c tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend sowie hinsichtlich der 1. Klassen der Hotelfachschulen, hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren Lehranstalten für Tourismus und der Aufbaulehrgänge für Tourismus sowie hinsichtlich der 1. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend sowie hinsichtlich der 1. Klassen der Hotelfachschulen, hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren Lehranstalten für Tourismus und der Aufbaulehrgänge für Tourismus sowie hinsichtlich der 1. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
4.Ziffer 4 § 6 Abs. 1 Z 10 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der III. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.6 Absatz eins, Ziffer 10, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge der Handelsakademien mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der römisch drei. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(11)Absatz 11,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2016 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016, treten wie folgt in bzw. außer Kraft: § 6 Abs. 1 Z 4b und Z 9i sowie § 9 Abs. 3 treten mit 1. September 2016 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 b und Ziffer 9 i, sowie Paragraph 9, Absatz 3, treten mit 1. September 2016 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. d tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,
§ 2 Abs. 1 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 9 Abs. 4 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 4, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
(12)Absatz 12,§ 6 Abs. 1 Z 8, 15, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, 15, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40185849