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§ 12b FSG-GV

Fassungen
01.09.2016 bis 28.02.2018 — BGBl. II Nr. 206/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12b heute01.03.2018 § → § BGBl. II Nr. 64/2018
§ 12b01.09.201628.02.2018 BGBl. II Nr. 206/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 206/2016

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018danach: BGBl. II Nr. 64/2018

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gemäß Absatz 4, besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenkberechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben,
    2. Ziffer 2
      eine geeignete regelmäßige Behandlung (gute Adhärenz) einhalten und
    3. Ziffer 3
      sich deren übermäßige Tagesmüdigkeit, sofern eine solche vorhanden war, verbessert hat.
  3. Absatz 3,Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Jahren für eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 und einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen oder zu belassen. Dabei sind die in Absatz 2, genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom liegt vor, wenn eine Anzahl von Apnoen und Hypnoen zwischen 15 und 29 pro Stunde vorliegen, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, wenn mindestens 30 Apnoen und Hypnoen pro Stunde vorliegen, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40186041