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§ 12b FSG-GV

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. II Nr. 64/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12b heute01.03.2018 § → § BGBl. II Nr. 64/2018
§ 12b01.09.201628.02.2018 BGBl. II Nr. 206/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. II Nr. 64/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gemäß Absatz 4, besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenkberechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Personen, die ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben,
    2. Ziffer 2
      eine geeignete regelmäßige Behandlung (gute Compliance) einhalten und
    3. Ziffer 3
      sich deren übermäßige Tagesmüdigkeit oder -schläfrigkeit, sofern eine solche vorhanden war, verbessert hat.
  3. Absatz 3,Personen, die ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von höchstens drei Jahren für eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 und höchstens einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen oder zu belassen. Dabei sind die in Absatz 2, genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom liegt vor, wenn eine Anzahl von Apnoen und Hypopnoen zwischen 15 und 29 pro Stunde vorliegen, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, wenn mindestens 30 Apnoen und Hypopnoen pro Stunde vorliegen, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit oder -schläfrigkeit.

Im RIS seit

11.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40200970