Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
3. Abschnitt
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
Zulassung von Abschlussprüfern
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 2 gleichwertig sind.Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 2, gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Sind die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß § 69 anzuwenden.Sind die Anforderungen des Absatz eins, erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß Paragraph 69, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem Drittstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186153