Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
3. Abschnitt
Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften
Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von
Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Paragraph 77, nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 3, gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.Wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers Paragraph 69, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275732