Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Bestandsregistrierung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2,Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.Bei Personen gemäß Absatz eins,, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
(3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40186868