Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verordnungsermächtigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2)Absatz 2,Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:Durch die Verordnungen gemäß Absatz eins, können folgende Anforderungen geregelt werden:
Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen.
Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
Anforderungen an die notifizierten Stellen;
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40187093