Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verordnungsermächtigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2)Absatz 2,Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:Durch die Verordnungen gemäß Absatz eins, können folgende Anforderungen geregelt werden:
Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
Anforderungen an die notifizierten Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248252