Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 361/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht, 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 1
Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
I. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichterömisch eins. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichte
(dzt. keine Gebiete)
II. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfenrömisch zwei. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen
(dzt. keine Gebiete)
III. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässernrömisch drei. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern gelten folgende Verwaltungseinheiten:
A. Burgenland
(dzt. keine Gebiete)
B. Kärnten
(dzt. keine Gebiete)
C. Niederösterreich
(dzt. keine Gebiete)
D. Oberösterreich
Die Bezirke:
sowie die Gemeinden:
St. Georgen bei Obernberg
St. Marienkirchen bei Schärding
E. Salzburg
Die Gemeinden:
F. Steiermark
Die Gemeinden:
G. Tirol
(dzt. keine Gebiete)
H. Vorarlberg
Die Gemeinden:
I. Wienrömisch eins. Wien
(dzt. keine Gebiete)
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188062