Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammdatenmeldungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Risikoansatz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Meldungen betreffend den zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Risikoansatz sind gemäß der Anlage 2 zu übermitteln.Meldungen betreffend den zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwendeten Risikoansatz sind gemäß der Anlage 2 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Artikel 143, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
NOR40188328