Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammdatenmeldungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Risikoansätze
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 CRR, dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Artikel 143, CRR, dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR40238236