Rechtstracker.at

§ 7a DAV-BMJ

Fassungen
01.01.2017 bis 02.12.2020 — BGBl. II Nr. 373/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a heute03.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 537/2020
§ 7a01.01.201702.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 373/2016
§ 7a01.06.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 127/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstausweise im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 373/2016

Außerkrafttretensdatum

02.12.2020danach: BGBl. II Nr. 537/2020

Abkürzung

DAV-BMJ

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonstige Ausweise

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten
    1. Ziffer eins
      an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen (Anlage 2); und
    2. Ziffer 2
      an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, beschäftigten Personen (Anlage 3)
    ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter vergleiche Paragraph 60, Absatz 2 b, BDG 1979). Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte.
  4. Absatz 4,Personen, die auf Grund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen; als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020

Gesetzesnummer

20005960

Dokumentnummer

NOR40188385