Rechtstracker.at

§ 7a DAV-BMJ

Fassungen
ab 03.12.2020 — BGBl. II Nr. 537/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a heute03.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 537/2020
§ 7a01.01.201702.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 373/2016
§ 7a01.06.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 127/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstausweise im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

03.12.2020BGBl. II Nr. 537/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DAV-BMJ

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonstige Ausweise

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten
    1. Ziffer eins
      an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen und
    2. Ziffer 2
      an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, beschäftigten Personen
    ausgestellt werden.
  2. Absatz eins a,Die Ausweise gemäß Absatz eins, entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen, abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.
  3. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Lehrling.
  4. Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter vergleiche Paragraph 60, Absatz 2 b, BDG 1979). Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.
  5. Absatz 4,Personen, die aufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Schriftzug ‚Arbeitskarte‘ aufzubringen und entfällt der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.

Schlagworte

Familienhilfe, Zutrittskontrolle

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020

Gesetzesnummer

20005960

Dokumentnummer

NOR40228085