Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16fParagraph 16 f
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung
§ 16f.Paragraph 16 f,
(1)Absatz eins,Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 16 g,, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,. (2)Absatz 2,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen
angeführt sind.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
(5)Absatz 5,Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40188617