Rechtstracker.at

§ 16f ETG 1992

Fassungen
01.01.2019 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 27/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16f heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 16f01.01.201927.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 27/2017
§ 16f01.01.201731.12.2018 BGBl. I Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 27/2017

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022danach: BGBl. I Nr. 204/2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung

Paragraph 16 f,

  1. Absatz eins,Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 16 g,, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. Absatz 2,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. Ziffer eins
      alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
    2. Ziffer 2
      alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen
    angeführt sind.
  4. Absatz 4,In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Der vollständige Titel;
    2. Ziffer 2
      die Nummer;
    3. Ziffer 3
      eine Zusammenfassung des Inhalts;
    4. Ziffer 4
      der Status der Norm;
    5. Ziffer 5
      die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
    6. Ziffer 6
      bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
    7. Ziffer 7
      welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
    8. Ziffer 8
      das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
    Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188618