Rechtstracker.at

§ 9 AutomatFahrV

Fassungen
20.12.2016 bis 10.03.2019 — BGBl. II Nr. 402/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 143/2022
§ 911.03.201901.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 66/2019
§ 920.12.201610.03.2019 BGBl. II Nr. 402/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatisiertes Fahren Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.12.2016BGBl. II Nr. 402/2016

Außerkrafttretensdatum

10.03.2019danach: BGBl. II Nr. 66/2019

Abkürzung

AutomatFahrV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Selbstfahrendes Heeresfahrzeug

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als selbstfahrendes Heeresfahrzeug, ein Fahrzeug der Klassen N1, N2, N3, T1, T2, T3, T4 und T5, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, alle Fahraufgaben selbst oder teleoperiert zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Dieses System darf vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport getestet werden.
  3. Absatz 3,Das System darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur getestet werden, wenn vorab mit dem System mindestens 300 Testkilometer zurückgelegt worden sind.
  4. Absatz 4,Mit dem System sollen folgende Funktionalitäten getestet werden:
    1. Ziffer eins
      autonomes Fahren
    2. Ziffer 2
      teleoperiertes Fahren
    3. Ziffer 3
      Fahren im Folgemodus (autonomer Konvoi)
    In allen Fällen der Ziffer eins bis 3 muss ein Lenker in jedem Testfahrzeug anwesend sein und seine Lenkerpflichten gemäß Paragraph 3, wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
  6. Absatz 6,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
  7. Absatz 7,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  8. Absatz 8,Das System darf auf allen Straßenarten getestet werden.

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40188709