Rechtstracker.at

§ 9 AutomatFahrV

Fassungen
11.03.2019 bis 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 66/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 143/2022
§ 911.03.201901.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 66/2019
§ 920.12.201610.03.2019 BGBl. II Nr. 402/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatisiertes Fahren Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.03.2019BGBl. II Nr. 66/2019

Außerkrafttretensdatum

01.04.2022danach: BGBl. II Nr. 143/2022

Abkürzung

AutomatFahrV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Selbstfahrendes Heeresfahrzeug

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als selbstfahrendes Heeresfahrzeug, ein Fahrzeug der Klassen N1, N2, N3, T1, T2, T3, T4 und T5, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, alle Fahraufgaben selbst oder teleoperiert zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Dieses System darf vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport getestet werden.
  3. Absatz 3,Das System darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur getestet werden, wenn vorab mit dem System mindestens 300 Testkilometer zurückgelegt worden sind.
  4. Absatz 4,Mit dem System sollen folgende Funktionalitäten getestet werden:
    1. Ziffer eins
      autonomes Fahren
    2. Ziffer 2
      teleoperiertes Fahren
    3. Ziffer 3
      Fahren im Folgemodus (autonomer Konvoi)
    4. Ziffer 4
      Fremdkraftlenkanlagen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen, rein elektrischen Übertragungseinrichtungen oder Hybrid-Übertragungseinrichtungen.
    In allen Fällen der Ziffer eins, bis 4 muss ein Lenker in jedem Testfahrzeug anwesend sein und seine Lenkerpflichten gemäß Paragraph 3, wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
  6. Absatz 6,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
  7. Absatz 7,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  8. Absatz 8,Das System darf auf allen Straßenarten getestet werden.

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40213517