Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Tageswerte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr ist von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags der Speicherinhalt zu melden.
Änderungen des Speichervolumens sind jeweils getrennt nach Speichern unverzüglich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:
von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt je Speicherkunde;
von den Speicherkunden der für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Speicherinhalt je Speicherunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Dokumentnummer
NOR40188917