Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 347/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Tageswerte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr ist von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags der Speicherinhalt zu melden.
Änderungen des Speichervolumens sind jeweils getrennt nach Speichern unverzüglich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags folgende Tageswerte der vorangegangenen sieben Tage zu melden:
von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
von den Speicherunternehmen das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen und Speicherinhalt jeweils je Speicherkunde und Übergabepunkt;
von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, der verfügbare Speicherinhalt, je Speicherunternehmen und Übergabepunkt, jeweils getrennt nach den Mengen:
für die österreichische Endverbraucherversorgung
für die geschützten Kunden in Österreich;
gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher;
für Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und Heizwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 17;für Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16 und Heizwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,;
sonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß lit. a sublit. i. und iii. zuordenbar sind.sonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß Litera a, sublit. i. und iii. zuordenbar sind.
für nicht-österreichische Endverbraucherversorgung
für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17;für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.06.2022 Seite 17;
gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher;
sonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß lit. b sublit. i. und ii. zuordenbar sind.sonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß Litera b, sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß lit. a und b zuordenbar sind;sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß Litera a und b zuordenbar sind;
von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen, je Übergabepunkt und Speicherunternehmen;
von den Betreibern von Speichern den Speicherinhalt jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR40247103