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§ 8 GMO-VO 2017

Fassungen
01.01.2017 bis 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 272/2023
§ 801.01.201701.01.2024 BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 418/2016

Außerkrafttretensdatum

01.01.2024danach: BGBl. II Nr. 272/2023

Abkürzung

GMO-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).

Text

5. Hauptstück
Verteilernetzbetreiber

Monatswerte

Paragraph 8,

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. Ziffer eins
    die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9, GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Versorgerwechsel, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern, für letztere jeweils getrennt nach Zu- und Abgängen;
  3. Ziffer 3
    die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, getrennt für Aussetzung der Vertragsabwicklung und für Vertragsauflösung, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung von Zählpunkten, jeweils getrennt nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
  4. Ziffer 4
    die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188966