Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 7.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
4. Hauptstück
Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen
Tageswerte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu melden:
die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten;
die Anzahl der Erdgashändler, die am Virtuellen Handelspunkt Nominierungen übermittelt haben.
(2)Absatz 2,Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten in Eurocent/kWh;
die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten in Eurocent/kWh.
(3)Absatz 3,Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40188965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
4. Hauptstück
Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen
Tageswerte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.
(2)Absatz 2,Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.
(3)Absatz 3,Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255675