Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
Jahreswerte
§ 13.Paragraph 13,
Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 1. Jänner des Folgejahres 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen sowie die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden. Unterjährige Änderungen sind unverzüglich unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40188971