Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
Monatswerte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Von Speicherunternehmen sind für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, im Monatsraster, beginnend mit dem jeweiligen Folgemonat bis einschließlich 31. Dezember 2031, jedenfalls aber bis zum letzten Kalendermonat des dem aktuellen Jahr folgenden fünften Kalenderjahrs, das frei verfügbare und gebuchte Arbeitsgasvolumen sowie die frei verfügbare und gebuchte Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden.
(2)Absatz 2,Speicherunternehmen haben nach jeder Auktion, ausgenommen Day-Ahead Auktionen, jeweils differenziert nach Kontrahierungszeitraum, die angebotene sowie die vermarktete Kapazität für gebündelte Produkte in der entsprechenden Qualität, sowie für ungebündelte Produkte zu melden. Für gebündelte Produkte sind weiters der interne Mindestpreis sowie die Preisspanne aller Gebote und die Preisspanne der Gebote mit Zuschlag zu melden.
(3)Absatz 3,Speicherunternehmen haben monatlich für bilaterale Kapazitätsvergaben zu melden:
die Anzahl der konkreten Kapazitätsanfragen, nach Laufzeit und Anfrageart;
die nachgefragten Kapazitäten und Produkte auf fester und unterbrechbarer Basis im Berichtsmonat;
die vermarkteten Kapazitäten auf fester und unterbrechbarer Basis aus konkreten Kapazitätsanfragen im Berichtsmonat und in den Vormonaten.
Die Speicherunternehmen haben dabei die von der E-Control zur Verfügung gestellten Musterformulare zu verwenden.
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255679