Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.12.2016 bis 24.07.2020 — BGBl. II Nr. 433/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 334/2020
§ 428.12.201624.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 433/2016
§ 401.11.200827.12.2016 BGBl. II Nr. 370/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.12.2016BGBl. II Nr. 433/2016

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020danach: BGBl. II Nr. 334/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 4,Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

Anmerkung

1. Abs. 3 wurde nicht vergeben.
2. Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 433/2016 lautet: „In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r“ durch die Wendung „eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung befindet sich in Abs. 4.

Schlagworte

Verlustanzeige

Im RIS seit

28.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006045

Dokumentnummer

NOR40189162