Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. II Nr. 334/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 334/2020
§ 428.12.201624.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 433/2016
§ 401.11.200827.12.2016 BGBl. II Nr. 370/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. II Nr. 334/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3,Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

Schlagworte

Verlustanzeige

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006045

Dokumentnummer

NOR40224992