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§ 11 UFG

Fassungen
01.01.2017 bis 06.08.2020 — BGBl. I Nr. 21/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 1119.03.202230.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2022
§ 1115.10.202018.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 114/2020
§ 1107.08.202014.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 98/2020
§ 1101.01.201706.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 21/2017
§ 1101.01.200431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1127.03.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1101.01.199826.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 1115.08.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 1101.04.199314.08.1997 BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 21/2017

Außerkrafttretensdatum

06.08.2020danach: BGBl. I Nr. 98/2020

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,)

  2. Absatz 3,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
    3. Ziffer 3
      den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in Paragraph 33, angeführten Fällen;
    5. Ziffer 5
      die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach Paragraph 12, Absatz 8,;
    6. Ziffer 6
      die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    7. Ziffer 7
      die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    8. Ziffer 8
      die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    9. Ziffer 9
      Vertragsauflösungsgründe;
    10. Ziffer 10
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 4,Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
  4. Absatz 5,Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
  5. Absatz 6,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
  6. Absatz 7,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  7. Absatz 8,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  8. Absatz 9,Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgehend vorzulegen.
  9. Absatz 10,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,)

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189267