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§ 11 UFG

Fassungen
19.03.2022 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 26/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 1119.03.202230.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2022
§ 1115.10.202018.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 114/2020
§ 1107.08.202014.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 98/2020
§ 1101.01.201706.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 21/2017
§ 1101.01.200431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1127.03.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1101.01.199826.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 1115.08.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 1101.04.199314.08.1997 BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.03.2022BGBl. I Nr. 26/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,)

  2. Absatz 3,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
    3. Ziffer 3
      den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in Paragraph 33, angeführten Fällen;
    5. Ziffer 5
      die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Maßnahmen nach Paragraph 12, Absatz 8,;
    6. Ziffer 6
      die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
    7. Ziffer 7
      die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
    8. Ziffer 8
      die Vorlage von Tätigkeitsberichten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
    9. Ziffer 9
      Vertragsauflösungsgründe;
    10. Ziffer 10
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 4,Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
  4. Absatz 5,Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
  5. Absatz 6,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
  6. Absatz 7,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  7. Absatz 8,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  8. Absatz 9,Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheit der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, umgehend vorzulegen.
  9. Absatz 10,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,)

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242577

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P11/NOR40242577